Aktuell werden vermehrt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen des fehlenden Hinweisses auf die OS-Plattform in Onlineshops ausgesprochen.
Das OLG München hat mit Urteil vom 22. September 2016, 29 U 2498/16, derartige Abmahnungen für zulässig eingestuft. Denn Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO 524/2013 begründet eine Verpflichtung der in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur europäischen OS-Plattform einzustellen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist jedenfalls auch nach § 3a UWG und nicht nur nach § 5a UWG zu beurteilen, weil sie nicht nur eine Verpflichtung zur Information der Verbraucher, sondern auch eine solche zur Bereitstellung eines Links umfasst und damit über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinausgeht. Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher i. S. d. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Denn ohne weit verbreitete Verweise bleibt die OS-Plattform wenig bekannt; dadurch wird deren dem Interesse der Verbraucher dienende Funktion, die Online-Streitbeilegung zu fördern, beeinträchtigt.
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